Allgemeine Geschäftsbedingungen

RegionalMedien Austria AG (RegionalMedien) – Stand Oktober 2024

Für audiovisuelle Beiträge (AGB Videos)

GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für audiovisuelle Beiträge (AGB Videos) regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Produktion von audiovisuellen Beiträgen (Videos) durch RegionalMedien Austria oder deren Tochtergesellschaften und/oder Kooperationspartner über Auftrag von Unternehmen im Zusammenhang mit Werbeaufträgen oder Eventberichterstattung.

AGB

Durch die Erteilung eines Werbeauftrages akzeptiert der Auftraggeber diese AGB Videos einschließlich der jeweils gültigen Preisliste vorbehaltlos. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Bestandteil der Vertragsbeziehungen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalmedien Austria AG für Werbeschaltungen und Kleinanzeigen (Print und Online) B2B (https://www.regionalmedien.at/unternehmen/agb/) sinngemäß, selbst wenn mit dem Auftrag zur Produktion von audiovisuellen Beiträgen kein Werbeauftrag verbunden wurde.

LEISTUNGSUMFANG

Die geschuldete Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung gemäß Leistungsübersicht und Preisliste. Die von der von RegionalMedien Austria geschuldete Leistung umfasst ausschließlich das fertige Video im Endformat. Die Zurverfügungstellung von Rohmaterialien oder von Videomaterial (auch des fertigen Videos) im Rohschnitt (z.B. ohne RegionalMedien Austria CI, gekürzt, ungeschnitten, auszugsweise) oder nur der verwendeten Musik, losgelöst vom Video, ist nicht Teil der geschuldeten Leistung, worauf klarstellend hingewiesen wird. Die Auswahl von Musik und Sprechern, soweit dies nicht vom Auftraggeber beigestellt wird, steht im Ermessen von RegionalMedien Austria. RegionalMedien Austria wird, ausgenommen es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart, Musik wählen, die unter einer Creative Commons Lizenz angeboten wird und hinsichtlich der die Rechte nicht durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

VON REGIONALMEDIEN PRODUZIERTE AUDIOVISUELLE BEITRÄGE

Wünscht der Auftraggeber die Verwendung von bestimmtem Zusatzmaterial (Fotos, Texte, Bilder, Lichtbilder, Lichtbildwerke, Audioelemente, audiovisuelle Elemente) ist dieses – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – vom Auftraggeber fristgerecht, vollständig und formatgerecht samt den für die Videoproduktion und die in Aussicht genommene Verwendung und Veröffentlichung erforderlichen Verwertungs- und Bearbeitungsrechten beizubringen. Begleitmusik ist nur in der Form von Musik, die unter Creative Commons Lizenzen angeboten wird und hinsichtlich der die Rechte nicht durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, möglich. Der Auftraggeber stellt RegionalMedien Austria die korrekte Kennzeichnung des Musiktitels zur Verfügung und hält den Auftragnehmer schad- und klaglos. Erfolgt die Beistellung auf diese Weise nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann eine termingerechte Produktion nicht zugesagt werden. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung.

GENEHMIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Videoproduktion zur Genehmigung zugänglich machen und dem Auftraggeber dazu eine angemessene Frist in Relation zum vereinbarten Erscheinungstermin setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Videoproduktion als genehmigt. Der Auftraggeber wird bei der Aufforderung zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen.

VERANTWORTLICHKEIT FÜR ZUSATZMATERIAL

Der Auftraggeber erklärt, garantiert gegenüber dem Auftragnehmer (§ 880a ABGB) und haftet diesem dafür, dass ihm an dem dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zusatzmaterial und deren Bestandteilen (insbesondere Fotos, Texte, Bilder, Lichtbilder, Lichtbildwerke, Audioelemente, grafische und audiovisuelle Elemente, etc.) die für die Videoproduktion und die in Aussicht genommene Ver- und Bearbeitung, Verwendung und Veröffentlichung erforderlichen Verwertungs- und Bearbeitungsrechte vorliegen und überdies, dass die erforderliche Zustimmung der auf (Lauf-)Bildern gegebenenfalls erkennbar abgebildeten Personen vorliegt, dass deren Bildnisse im Rahmen des Videoprojektes veröffentlicht werden dürfen. Auch haftet der Auftraggeber dafür, dass weder durch die Nutzung des Zusatzmaterials noch durch das / die Foto(s) / Lichtbild(er) selbst in Rechte Dritter eingegriffen wird.

RECHTEEINRÄUMUNG / UMFANG

Der Umfang einer Rechteeinräumung zugunsten des Auftraggebers an von RegionalMedien Austria produzierte(n) audiovisuelle(n) Beiträge(n) / Videoproduktionen ist im Einzelfall in Textform zu vereinbaren. Wird keine derartige Vereinbarung getroffen, kommt dem Auftraggeber eine nicht exklusive Werknutzungsbewilligung zur Bereitstellung und/oder Einbettung der Videoproduktion über/in eigene Social Media Kanäle und über/in den eigenen Internetauftritt zu, wobei diese Werknutzungsbewilligung auf eine Laufzeit von 12 Monaten ab Übergabe des fertigen der Videoproduktion an den Auftraggeber begrenzt wird. Die Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Zurverfügungstellung oder Bearbeitung der Videoproduktion(en) über Dritte oder die Weitergabe an Dritte zur Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Zurverfügungstellung oder Bearbeitung über deren Medien ist nur zulässig, wenn dies eigens und ausdrücklich vereinbart wurde. Jegliche Bearbeitung des Videos, insbesondere die Entfernung der Credits, ist ausdrücklich untersagt und mit einer Konventionalstrafe in Höhe des 3-fachen Auftragswertes besichert. Darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen bleiben ausdrücklich unberührt.